Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ALZB)

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1.
Allgemeines
1.1.
Ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen. Das gilt auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht besonders in Bezug genommen worden sind.
1.2.
Abweichenden Bedingungen unseres Vertragspartners (nachfolgend auch: Käufer oder Besteller) wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluss nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen.
1.3.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2.
Angebote und Preise
2.1.
Unsere Angebote sind freibleibend und richten sich nur an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
2.2.
Alle Preise verstehen sich gemäß des Incoterms® 2020 EXW (Ab Werk (Bünde)) zuzüglich Umsatzsteuer, aber inklusive Tabaksteuer.
2.3.
Die dem Sortiment entsprechende Auftragsrabattstaffel des André Vertriebs (Arnold André GmbH & Co. KG, 32257 Bünde) gilt nicht für Spirituosen und Accessoires und nur auf Direktbezüge von Groß- und Fachhändlern.
2.4.
Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt, zwischenzeitlich durch Preiserhöhung eingetretene Kostensteigerungen für Material, Herstellung, Montage, Personal, Lieferung oder ähnliches in entsprechendem Umfang an den Besteller weiterzugeben.

3.
Zahlungen / Aufrechnungsverbot / Zurückbehaltungsrecht
3.1.
Unsere Rechnungen sind sofort fällig. Skonto und Zielvereinbarungen gelten nur für den jeweiligen Vertrag und begründen keinen Aufschub der Fälligkeit.
3.2.
Die Frist für die Vorankündigung einer SEPA-Lastschrift beträgt zwei Kalendertage.
3.3.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von zwölf Prozent, mindestens jedoch in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu ersetzen. Übersteigt der Zinssatz gemäß Halbsatz 1 des Satzes 1 den gesetzlichen Zinssatz, steht dem Käufer der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Mit Ablauf einer Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug.
3.4.
Gerät der Käufer mit einer Zahlung – gleich aus welchem Rechtsgrund -, auch aus einem Wechsel oder Scheck, in Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt, so werden sämtliche unserer Forderungen sofort fällig, auch wenn im Einzelfall längere Zahlungsfristen eingeräumt sind.
3.5.
Durch den Käufer ist eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, es sei denn die Gegenansprüche oder das Zurückbehaltungsrecht beruhen auf demselben Rechtsverhältnis, auf § 320 BGB oder sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4.
Vermögensverschlechterung
4.1.
Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, die unseren Anspruch aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis gefährdet, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder angemessene Sicherheit zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns solche vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden. Wird die Vorausleistung oder Sicherheit trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht innerhalb der Nachfrist geleistet, sind wir insbesondere berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5.
Mindestbestellwert / Lieferung / Gefahrübergang / Verpackungsgesetz
5.1.
Der Mindestbestellwert einer Bestellung und vom Käufer gewünschter Teillieferungen beträgt 150,00 € netto, d.h. ohne Mehrwertsteuer und ohne Berücksichtigung von Rabatten und Skonti.
5.2.
Uns obliegende Liefertermine und Lieferfristen gelten nur annähernd. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich vereinbart werden.
5.3.
Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt. Diese werden mit dem Wert der Teillieferung in Rechnung gestellt und sind nach Maßgabe der Ziffer 3 zu zahlen.
5.4.
Die Lieferung erfolgt gemäß des Incoterms® der Ziffer 2.2.
5.5.
Die Transportgefahr, wozu auch die Gefahr von Verzögerungen auf dem Transportweg gehört, trägt der Käufer, auch wenn wir nicht gemäß Ziffer 5.4 liefern, bspw. auch bei Frei-Haus-Lieferungen.
5.6.
Unbeschadet unserer sonstigen Rechte bei höherer Gewalt gilt:
Bei Lieferungsverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Rohstofferschöpfung, Streik, Aussperrung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen (auch bei unseren Zulieferern) verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstands von Einfluss ist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer bald möglichst mit.
Der Käufer und wir haben auch das Recht, bei dauerhaften von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder für den Fall, dass wir ohne unser Verschulden von unseren Vorlieferanten nicht beliefert werden, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. Etwaige erbrachte Leistungen sind im Falle eines Rücktritts unverzüglich zu erstatten. Derjenige Vertragspartner, der beabsichtigt, nach vorstehenden Regelungen vom Vertrag zurückzutreten hat dies mit einer Frist von zwei Wochen anzukündigen. Von dauernden Betriebsstörungen im vorstehenden Sinne kann ausgegangen werden, wenn die Störung länger als fünf Wochen dauert.
Als höhere Gewalt im Sinne dieser Regelung gilt jedenfalls ein außerhalb unseres Einflussvermögens liegendes Ereignis, dessen Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen durch uns nicht verhindert werden kann, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Epidemien und Pandemien (bspw. die CoVid-19-Auswirkungen). Dies gilt auch bzgl. solcher Auswirkungen über unsere Subunternehmer.
5.7.
Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Auch über derartige Hindernisse informieren wir den Käufer unverzüglich. Für verzögerte, unterbliebene oder nicht vertragsgerechte Lieferungen, die von unserem Vorlieferanten verursacht sind, haben wir somit nicht einzustehen, soweit uns kein eigenes Verschulden trifft. Voraussetzung ist insbesondere, dass wir ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben.
5.8.
Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt des Verzuges können vom Käufer nur unter den Voraussetzungen der nachstehenden Ziffer 6.2 geltend gemacht werden.
5.9.
Hinweise und Regelungen gem. Verpackungsgesetz:
5.9.1.
Unsere Produkte liefern wir in Transportverpackungen, die die Käufer an uns zurückgeben können, um diese nach Gebrauch einer möglichst hochwertigen Verwertung zuzuführen. Hierzu vereinbaren Käufer und wir, dass Ort der Rückgabe durch den Käufer unser Lager Heidkampstr. 15 -23, 32257 Bünde ist und der Käufer die Kosten der Rückführung trägt (§ 15 I 4 VerpackG).
5.9.2.
Wir gestatten dem Käufer, die entgeltliche Rückführung gem. Ziffer 5.9.1. zu ersetzen durch eine auf eigene Rechnung des Käufers durchzuführende Verwertung, die möglichst hochwertig und gem. den Vorgaben des Verpackungsgesetzes durchzuführen ist. Wir beteiligen uns hieran mit einem Entsorgungskostenbeitrag, der dem Käufer durch uns gutgeschrieben wird.
5.9.3.
Die Parteien vereinbaren die Durchführung gem. Ziffer 5.9.2 als Regelfall. Wenn und soweit der Käufer den daraus folgenden Pflichten nicht oder nicht mehr nachkommen will oder kann, informiert er uns hierüber unverzüglich und wenigstens in Textform an Arnold André GmbH & Co. KG, Moltkestr. 10-18, 32257 Bünde.

6.
Mängelansprüche und Schadensersatz
6.1.
Soweit wir zur Nacherfüllung verpflichtet sind, erfolgt diese nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Ort der Nacherfüllung ist unser Sitz.
§ 377 HGB bleibt unberührt. Ein Verlust oder eine Beschädigung der Ware, die bei Anlieferung äußerlich erkennbar ist, ist spätestens bei Ablieferung des Gutes dem Frachtführer anzuzeigen und auf dem Frachtbrief oder Quittungsbeleg zu vermerken. Die Anzeige muss den Schaden oder die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen. Ferner sind diese Schäden oder Fehlmengen auch uns unverzüglich anzuzeigen.
Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem vertraglich vorausgesetzten Ort verbracht wurde; die Rechte des Käufers nach § 439 III BGB werden hierdurch nicht eingeschränkt. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts oder des Dessins stellen keine Mängel dar.
Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ergibt. Für öffentliche Äußerungen eines von uns verschiedenen Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Gewähr. Ansonsten stehen dem Käufer die weiteren gesetzlichen Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
6.2.
Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) haften wir bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf Schadenersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden, wenn nachstehend nichts anderes geregelt ist. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf, ferner solche, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Dem Käufer stehen Schadensersatzansprüche gegen uns nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt in gesetzlicher Höhe zu, wenn diese durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind und auf
· einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
· einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder
· zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z.B. Produkthaftungsgesetz oder Datenschutzrecht)
oder
· der Verletzung einer Pflicht aus einem übernommenen Beschaffungsrisiko oder einer übernommenen Garantie beruhen.
In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b43 bzw §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, zB im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde. Weitere Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.
Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.

7.
Verjährung von Mängelansprüchen
7.1.
Ansprüche des Käufers aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,
a) bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder
b) der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen.
c) es handelt sich um Ansprüche, die auf einer/einem von uns übernommenen Garantie oder Beschaffungsrisiko beruhen oder
d) es handelt sich um Schadenersatzansprüche oder
e) es handelt sich um Ansprüche gem. § 445a BGB
In den Fällen a) bis d) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Fall e) gelten ebenfalls die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB ist (insbesondere: Letztkäufer kauft als Verbraucher von einem Unternehmer eine Sache); andernfalls (also ohne Beteiligung eines Verbrauchers als Letztkäufer) beträgt die Verjährungsfrist 14 Monate. Im Falle eines Verbrauchervertrags über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB) gilt der vorstehende Satz entsprechend.
Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Beginn und Neubeginn der Verjährung.
7.2.
Für Rechtsmängel gilt Ziffer 7.1 entsprechend.

8.
Vereinbarter Rücktritt vom Vertrag
8.1.
Im Falle eines vereinbarten Rücktritts vom Vertrag berechnen wir eine Kostenpauschale in Höhe von fünfzehn Prozent des vereinbarten Gutschriftwertes. Altpreisige Ware wird grundsätzlich nur zum Steuerwert gutgeschrieben. Mängelansprüche des Käufers bleiben unberührt.

9.
Eigentumsvorbehalt
9.1.
Haben wir bei Auslieferung eines Gegenstandes für diesen bereits das vollständige Entgelt erhalten, geht das Eigentum mit Übergabe dieses Gegenstandes an den Käufer auf diesen über, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
9.2.
Treten wir durch die Lieferung in Vorleistung – erfolgt also die Lieferung der Ware zu einem Zeitpunkt, zu dem wir das auf die jeweilige Ware bezogene geschuldete Entgelt noch nicht oder nicht vollständig erhalten haben (Vorbehaltsware) – gilt ergänzend:
9.2.1.
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlicher von uns gelieferter Vorbehaltsware bis zu deren Kaufpreiszahlung und darüber hinaus solange vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch aus später abgeschlossenen Verträgen und gleich aus welchem Rechtsgrund – einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten (insbesondere Scheck-, Wechsel-Zahlung) – bezahlt sind.
9.2.2.
Für den Fall, dass der Eigentumsvorbehalt nur durch Eintrag in bestimmte Register oder/und unter Beachtung von besonderen sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen Gültigkeit erlangt, verpflichtet sich der Besteller, diese Voraussetzungen zu schaffen. Alle sich daraus ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
9.2.3.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiterzuveräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im Einzelnen gilt Folgendes:
9.2.3.1.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht. Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
9.2.3.2.
Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z.B. Werklieferungsverträgen mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben oder die Ware fest eingebaut ist.
Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt oder fest eingebaut ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender erstrangiger Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Besteller hiermit einen erstrangigen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab.
Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab.
Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Käufer in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Käufer seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab.
Von der Abtretung umfasst sind insbesondere nicht nur Zahlungsansprüche, sondern auch Ansprüche auf Herausgabe insbesondere für den Fall, dass der Käufer ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft.
9.2.3.3.
Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an.
9.2.3.4.
Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, der bei Zahlungsverzug des Käufers oder Zahlungseinstellung durch den Käufer erfolgt. Das gleiche gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers, die unseren Anspruch gefährden. In diesen Fällen sind wir vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
9.2.3.5.
Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Besteller zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
9.2.3.6.
Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert für uns aufzuheben.
9.2.4.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
9.2.5.
Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
9.2.6.
Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung durch den Käufer sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, und zwar unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.
9.2.7.
Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an.

10.
Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht
10.1.
Erfüllungsort ist unser Sitz.
10.2.
Gerichtsstand für alle Ansprüche ist Bielefeld, falls der Käufer Kaufmann oder juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder keinen Sitz in Deutschland hat. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sind wir auch berechtigt, unseren Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
10.3.
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss von Rechtsnormen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen (Internationales Privatrecht) und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG).

11.
Datenverwaltung
11.1.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Daten des Kunden gespeichert und automatisch bearbeitet werden. Dabei werden die anzuwendenden Datenschutzbestimmungen beachtet.

 
 Arnold André GmbH & Co. KG, Moltkestraße 10-18, 32257 Bünde